Zitat:
Zitat von BKirk
das ist unzutreffend, denn Rubbeln und Rucken lässt sich objektiv feststellen, und es ist ein Mangel.
Warum das?
Wenn es soweit kommt, dass ein Gutachten zur Klärung notwendig wird, kostet es das Geld des Verkäufers.
Wenn der Verkäufer fehlerhaften Umgang mit der Bremse einwendet, wird er diesen Einwand belegen müssen. Bloßes Behaupten reicht nicht aus.
Insgesamt sehe ich beste Chancen, die Gewährleistungspflicht einzufordern, und für gerichtsfest halte ich es auch, soweit die Ausführungen belegbar sind.
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1. sicher, dennoch muss es erst festgestellt werden (gutachten)....der umfang wie von dir beschrieben kann ja vom verkäufer bestritten werden
2. weil das bgb das sagt( §476 bgb)
3. sicher, wenn der käufer rechtbekommt... zunächst muss er diese kosten aber auslegen (evtl. für eine lange zeit des rechtsstreits), und wenn er nicht recht bekommt bleibt er darauf sitzen...
4. richtig, aber ein aufgetretener schaden kann genausogut von falscher behandlung kommen, wie von sachmangel.... das muss (und wird) aber alles ein gutachten klären..
schwieriger als der umgang ist sowieso der einbau
5. du machst du aber genau den knackpunkt des falles jetzt zur einschränkung

gruß,
Kai