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Alt 31.10.2009, 10:57   #15
peterpaul
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Zitat:
Zitat von John McClane Beitrag anzeigen
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1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden oder
2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen.

Das bedeutet im Umkehrschluß, dass alle Fahrzeuge, die vor diesem Stichtag NICHT mit Xenonleuchten ausgerüstet waren, § 50 (10) gilt!!
OB die Fahrzeug, wie unsere 7er ab 1994 oder auch die älteren E32-Modelle dazu gehören, finde ich innerhalb weniger Stunden raus.
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Hallo Peter!

Bedeutet das im erneuten Umkehrschluss, dass alle 7er , die vor dem 1.7.2000 in Betrieb waren, auch OHNE ALWR & Scheinwerferwascher nachgerüstete Xenon-Scheinwerfer haben dürfen..?

Wie ist der Nachweis zu führen, dass die Umrüstung schon VOR diesem Stichdatum erfolgt ist?

Oder gilt hier: im Zweifel für den Halter, da nicht nachzuweisen ist, dass die Umrüstung erst NACH diesem Datum erfolgt ist und demnach seiner Einlassung zu folgen ist, dass die Xenon's schon vor dem 1.7.2000 eingebaut worden sind ....

Ich denke DAS ist jetzt der Knackpunkt.

mfg
peter
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