Zitat:
[...]Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns.
Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird[...]
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Eine gewisse Karenzzeit MUSS also der zuständige Beamte einem zugestehen.
Somit ist die Frage des Vorsatzes wieder im Rennen.
