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Alt 03.08.2009, 14:01   #36
M8-Enzo
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Ich habe vorhin mit der Firma Michelin Kontakt aufgenommen, dort das Thema entsprechend beschrieben und um klare verbindliche Aussagen gebeten!

Das Gespräch mit Frau Zepf, die dort für den Service im Bereich Produkttechnik PKW zuständig ist war sehr freundlich und sie hat umgehend Ihre Hilfe bzgl. schriftliche Infos zu diesem Thema angeboten.

Um es kurz zu machen:
- Ob ein Reifen reparabel ist oder nicht entscheidet ganz alleine der Reifenhändler bzw. der Betrieb der gfls. den Reifen reparieren soll!
Denn er übernimmt die gesetzliche Verantwortung für die Durchführung und Haltbarkeit seiner Reparatur.
- Grundsätzlich erlaubt das Gesetz eine Reparatur eines Reifens, sofern diese fachgerecht durchgeführt wird.

Erfahrungsgemäß wird ein Reifen repariert sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden. Dieses wiederum und wie diese ausgelegt werden entscheidet jedoch nur der Reifenhändler da er - wie zuvor beschrieben - dafür haftet!
Wenn ER also im Falle eines Falles bereit ist gfls. die Verantwortung zu übernehmen, dann ist das gesetzlich OK!

Erfahrungsgemäß wollen Reifenhändler jedoch aus Sicherheitsgründen nicht diese Verantwortung übernehmen wenn es z.B. um einen 275ger Hochgeschwindigkeitsreifen etc. geht.

Die Fa. Michelin richtet sich bei einem möglichen Garantiefall ganz nach der Aussage des Reifenhändlers! Wenn er sagt "der Reifen muß neu", dann wird dieser entsprechend der Garantievorgaben gfls. sogar kostenlos ersetzt.

Um jetzt nicht eine Welle von völlig aussichtslosen Anfragen an Michelin auszulösen möchte ich von vorne herein darauf hinweisen, daß nur eine bei dem Reifenkauf ZUSÄTZLICH mit Michelin abgeschlossenen Garantie (nennt sich bei Michelin "OnWay") entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden können!!! Wer Michelinreifen gekauft aber keine zusätzliche Garantie abgeschlossen hat, geht ganz klar leer aus!!! Punkt und Ende!

Leider sind durch die gesetzliche Freigabe einer Reifenreparatur aber auch gesetzwiedrige Reparaturverfahren auf dem Markt gekommen die entsprechend vermarktet werden und für den Besitzer des Fahrzeugs vollkommen unsichtbar bleiben.

Hier zur detaillierten Ansicht das Ganze "schwarz auf weiß" und in der Anlage!

Reifenreparatur

Die gesetzlichen Bestimmungen werden im § 36 StVZO beschrieben und wurden 2001 durch ein Verkehrsblatt ergänzt.

Der Gesetzgeber beschreibt zwei Verfahrensschritte:

1. Die Beurteilung von Reifenschäden
2. Die Reifeninstandsetzung mittels Reifenreparatur

Grundsätzlich ist jeder Reifen vor der Reparatur zur Analyse und zur Reparaturdurchführung von der Felge zu demontieren. Ausgenommen sind nur die Schäden, die eindeutig als rein äußere Verletzungen zu erkennen sind und die Reparatur nicht die Demontage erfordert.

1. Die Beurteilung von Reifenschäden

a) Oberflächliche Reifenschäden

Hierbei handelt es sich um nicht sicherheitsrelevante Schäden im Laufflächen und Seitenwandbereich, die ausschließlich das Gummi betreffen und bei denen keine Kordfäden sichtbar sind wie zum Beispiel: Geringfügige Riss- oder Schnittverletzungen, geringfügige Laufflächenverletzungen (<10% der Querschnittsbreite), Abscheuerungen oder kleine Verletzungen im Seitenwandbereich (ohne Beulen), Alterungsrisse (<1mm)

b) Sicherheitsrelevante Reifenschäden
sind alle Schäden, die ein weitergehendes Schadensbild zeigen. Die Verwendung dieser Reifen ohne Reparatur ist nicht zulässig

Der Reifenfachbetrieb entscheidet nach der Beurteilung über die Möglichkeit zur Reparatur des Reifenschadens.


2. Die Reifeninstandsetzung mittels Reifenreparatur

Die Gesetzestexte beschränken die Reifenreparaturen nicht auf bestimmte Geschwindigkeitsklassen. Daher sind auch Reparaturen an Reifen mit Index „ZR“ möglich.

Gesetzliche Grenzen für die Schadenposition und das Schadensmaß gibt es nur für die Reparatur mit Reparaturkörpern.

Der Hersteller von Reparaturmaterial ist für die Freigabe verantwortlich.


Der Gesetzgeber unterscheidet 2 konforme Reparaturmethoden:

Kaltvulkanisation

Diese Methode ist nur für Schäden in der Lauffläche vorgesehen. Hierbei können Stichverletzungen bis zu 6mm Durchmesser (siehe Herstellerhinweis) durch ausfüllen des Stichkanals und Abdeckung mit einem Pflaster an der Reifeninnenseite verschlossen werden. Dies kann mit vorvulkanisierten Gummikörpern mit Deckenpflaster erfolgen.

Warmvulkanisation

Bei dieser Methode sind Reparaturen am Reifen außer im Wulstbereich zulässig. Die Schadensstelle muss sauber ausgearbeitet und danach der Schadensumfang festgestellt werden. Lässt der Hersteller des Reparaturmaterials die Reparatur für die Schadensgröße zu, so ist an der Innenseite ein entsprechendes Pflaster einzubauen, der Schadenstrichter ausreichend mit Rohgummi zu füllen und an der Reparaturstelle der aufgebrachte Rohgummi sowie das Pflaster mit einer Thermopresse zu vulkanisieren.
Im Wulstbereich sind Gummireparaturen nur zulässig, wenn die Festigkeitsträger (Kordeinlagen) nicht davon berührt werden.

Bemerkungen

Bei Reparaturen im Laufflächenbereich ist durch die Gürtelpakete bis zu einem Durchstich von 6mm ausreichende Festigkeit und Stabilität gegeben, sodass eine Reparatur mit Gummi ausreichend ist.

In den flexiblen Flanken gibt es bei PKW-Reifen in der Regel nur eine Karkasslage, die im Fahrbetrieb größeren dynamischen Belastungen unterworfen ist. Daher muss hier ein Pflaster mit Gewebeverstärkung eingebaut werden, dass durch Vulkanisation fest mit dem Gummi verbunden werden muss. Die maximale Ausdehnung der Reparaturstelle wird durch den Hersteller des Reparaturmittels festgelegt. Dies wiederum stellt aber auch eine örtliche Verstärkung der Flanke dar, die gegebenenfalls Auswirkungen auf andere Eigenschaften des Reifens haben kann.

Grundsätzlich ist der Reifenfachbetrieb für die ordnungsgemäße Art und Ausführung innerhalb der beschriebenen Bestimmungen verantwortlich. Unter Beachtung aller Regeln ist eine Reparatur der Reifen sicher.





Gruß aus Werne

Guido
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