Zitat:
Zitat von BlackBMW
Ja was sagt es denn ?
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BGH 16.03.2005 VIII ZR 130/04 ist wahrscheinlich gemeint.
Orientierungssatz 2
"Auf die Frage, ob die im Kaufvertrag enthaltene Angabe „abgelesener km-Stand ca. 86.000“ eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, kommt es nicht an, wenn der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs auf Grund der gesamten Umstände erwarten darf, daß die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges nicht wesentlich höher ist als der Kilometerzähler anzeigt."
Ist also doch nicht so einfach, sich mit "abgelesener km-Stand" aus der Verantwortung zu ziehen. Also ab damit zum Anwalt.