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Zitat von Smallseven
Mit Beratungsresitenz hat das sehr wenig zu tun.
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Doch! Hat es! Zum weiteren Nachweis guckst Du hier:
Winterhoff ADAC-Vertragsanwalt Aurich - Ihr ADAC Anwalt für Verkehrsrecht, Unfall-Regulierung, Verkehrsstrafrecht, Verkehrsdelikt, Bußgeld-Verfahren, Führerschein-Entzug.: Rechtstipp: Gutachten und ?Gegengutachten? in der Kaskoversicherung
Um nicht erst den Link aufmachen zu müssen, hier das Zitat:
Rechtstipp: Gutachten und „Gegengutachten“ in der Kaskoversicherung
Nach einem Kaskoschaden gelten in einigen Bereichen völlig andere „Spielregeln“ als bei einem Haftpflichtschaden. Der Autofahrer sollte diese Regeln dringend beachten, da er sonst erhebliche finanzielle Nachteile riskiert.
Bei Ansprüchen gegenüber einer gegnerischen Haftpflichtversicherung kann der Geschädigte den Sachverständigen, der den Unfallschaden beurteilen soll selbst wählen.
Will der Autofahrer jedoch einen Schaden über die eigene Kfz-Kaskoversicherung regulieren, darf kein von ihm ausgewählter Sachverständiger ohne Zustimmung der eigenen Kaskoversicherung eingeschaltet werden.
Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) muss sich der Versicherungsnehmer vor Erteilung des Reparaturauftrags oder dem Verkauf des beschädigten Kraftfahrzeugs mit seiner Kaskoversicherung in Verbindung setzen.
Die Kaskoversicherung kann dann entscheiden, ob der Versicherungsnehmer selbst einen Sachverständigen auf Kosten der Versicherung beauftragen kann oder ob ein vom Versicherer beauftragter Gutachter das Fahrzeug untersucht.
Die Kosten des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen muss dann auch die Kaskoversicherung selbst tragen. Beauftragt der Versicherungsnehmer ohne Rücksprache mit der Versicherung selbst einen Gutachter, so muss der Versicherer dessen Honorar nicht begleichen. Ein solches Gutachten ist auch für die Versicherung nicht bindend.
Kommt es nach der Gutachtenerstellung zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des entstandenen Schadens, muss nach den Versicherungsbedingungen ein so genanntes „Sachverständigenverfahren“ durchgeführt werden.
Der Versicherungsnehmer teilt dem Versicherer mit, dass er die Durchführung des Sachverständigenverfahrens beantragt, wählt einen eigenen Sachverständigen aus und benennt diesen der Versicherung. Er fordert den Versicherer auf, seinerseits einen Gutachter zu benennen. Unterlässt der Versicherer die Benennung, darf der Versicherungsnehmer einen weiteren Gutachter benennen.
Beide Sachverständige müssen sich mit den (Erst-)Gutachten auseinandersetzen. Können sich die beiden Gutachter nicht auf ein gemeinsames Ergebnis einigen, muss ein Obergutachter entscheiden. Kommt dieser zu dem Ergebnis, dass einem der beiden Gutachten zu folgen ist, so trägt die unterliegende Partei die Kosten des gesamten Sachverständigenverfahrens, also die Kosten des eigenen Gutachters, die des von der Versicherung beauftragten Gutachters und die Kosten des Obergutachters. Kommt der Obergutachter zu einer Mittellösung, werden die Kosten im Verhältnis des Gewinnens und Verlierens aufgeteilt.
ADAC e.V., Juristische Zentrale
Normal wird ein solcher Ratschlag nur kostenpflichtig erteilt

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