und wer lesen kann ist klar im Vorteil:
Zitat:
4. Die Beklagten können auch nicht den Sachverständigen E. ablehnen *)
*) = Anmerkung: In diesem Rechtsstreit handelte es sich um einen Kaskoschadenfall, bei dem der Versicherungskunde (VN) den Auftrag für ein Gutachten (ohne Weisung des Versicherers, wie dies im Versicherungsvertrag häufig gefordert wird, ) erteilt hatte, nachdem der vom Versicherer beauftragte Sachverständige trotz mehrmaliger Besichtigung weniger als ein Viertel des tatsächlichen Schadens erkannt haben wollte.
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also erst Hausaufgaben machen, dann schreiben!