Zitat:
Zitat von Smallseven
...Hier nochmal ein Gerichtsurteil dazu: Gerichtsurteil Quelle: http://pressemitteilung.ws
Hier hatte der Geschädigte bei einem Kaskofall einen eigenen Gutachter ohne Anweisung der Versicherung beauftragt. Die Versicherung wurde verurteilt den Betrag zu bezahlen.
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FALSCH!
In der Anmerkung lese ich da zwar was von Kasko. Im gesamten restlichen Bericht geht es aber ersichtlich um einen Haftpflichtschadensfall.
Diese zitierte Textpassage:
...denn es gilt der Rechtsgrundsatz: Wer einen Schaden verursacht, hat diesen zu ersetzen. Dazu gehören bei einem Unfallschaden an einem Kfz nicht nur Rechtsanwaltskosten zur Schadenabwicklung mit dem Versicherer, sondern auch die Gutachtenkosten, die erforderlich sind, um den Schaden objektiv festzustellen und zu dokumentieren. Ein solches Gutachten, das alle für den Schaden relevanten Informationen enthalten muss, ist eine reine Vertrauenssache. Deshalb darf der Geschädigte - auch ohne Erlaubnis des Versicherers - den Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der Schädiger bzw. dessen Versicherer die Kosten dafür (entsprechend der Haftungsquote) übernehmen, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellschaden handelt, der - auch für einen Laien - zweifelsfrei als solcher zu erkennen ist.
belegt das. Denn der eigene Kaskoversicherer hat in dieser Anmerkung ganz sicher keinen Schaden verursacht. Das ist in der Regel ein Unfallgegner, dessen Haftpflicht dann eintrittspflichtig ist.
Der Geschädigte hat - völlig zu recht - den Sachverständigen seines Vertrauens mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragt, die gegnerische Haftpflicht hielt dessen Liquidation für übersetzt. Punktum. In dem Fall der Inanspruchnahme der eigenen Kasko hat der Kläger sich ja auch erst dann eines eigenen Gutachters bedient, als der von der Versicherung gestellte einen deutlich zu geringen Schaden taxiert hat.
Besonderheiten des Einzelfalls führen eben immer wieder zu unterschiedlichen Beurteilungen.