Zitat:
|
Bei einem unter die Fahrzeugversicherung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs die Weisung des Versicherers einzuholen, sofern ihm dies billigerweise zugemutet werden kann.
|
Ein Recht des Versicherers einen eigenen Gutachter zu beauftragen ist daraus nicht erkennbar.
Bei Kaskoschäden darf lediglich erst dann mit der Reparatur begonnen werden wenn diese auf Weisung der Versicherung freigegeben wird. D.h. die Versicherung kann das Gutachten ggf. anfechten, muß es aber in jedem Fall bezahlen ausser es handelt sich um einen Bagatellschaden (<750€) was bereits vor dem Gutachten offensichtlich war.
Hier nochmal ein Gerichtsurteil dazu:
Gerichtsurteil Quelle: http://pressemitteilung.ws
Hier hatte der Geschädigte bei einem Kaskofall einen eigenen Gutachter ohne Anweisung der Versicherung beauftragt. Die Versicherung wurde verurteilt den Betrag zu bezahlen.
Wer dennoch glaubt die Versicherung habe das Recht dieses zu Verweigern der nenne bitte den § im VVG oder kopiert die entsprechende Vertragsklausel. Auf Aussagen die irgendein Versicherer mal am Telefon gemacht hat sollte man sich nicht verlassen.