Auch die Begehrlichkeiten des Finanzamtes sind dabei nicht zu unterschätzen.
Ab einer bestimmten Gewinnschwelle ist ja schon allein die Forderung (Rechnungsstellung) an einen Kunden zu versteuern, auch wenn noch gar keine Kohle geflossen ist. Betrachtet man außerdem die nach einem gut gegangenen vorherigen Geschäftsjahr veranschlagten Vorauszahlungen, können diese bei einem Umsatzeinbruch empfindlich die Liquidität belasten.
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