Zitat:
Zitat von Chevyman
Naja, das Gas wird flüssig wie Benzin eingespritzt. Laut Vialle/Icom Fans das modernste, absolut Beste.....
Wenn´s funktioniert ists im Endefekt wurscht. Die vielgepriesenen "Vorteile" konnte mir noch niemand nachweisen, bzw es sind keine.
Will das jetzt nicht schlecht machen, sonst gehen gerade die ICOM Jungs gleich wieder auf die Brikaden. Aber es gibt auch keinen Grund das Sytem über alles zu loben....schließlich muss das flüssig eingespritzte Gas ja doch verdampft werden, das ist bei Verdampferanlagen schon vorher geschehen. Und eine daraus resultierende "Kühlung"....was sollte die bringen? Das Einlassventil braucht´s nicht, und beim Auslass ist es gleich heiß.
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... Chevyman, gebe ich Dir uneingeschränkt recht.
Flüssiggassaugrohreinspritzanlagen, könnte man meinen, sollten günstiger sein. Ist aber dem nicht so. Ich habe eine ICOM-Anlage hier für meinen S500 (wer will eine Prins VSI haben?

), nur noch keine Zeit gehabt, die Prins raus und ICOM hineinzubauen. Ich zahle einkaufsmäßig für die ICOM gute 500,- Euro mehr als für eine BRC-Seq56 oder auch neuerdings Plug&Drive (mit OBD-Anbindung) genannt. Also VK-mäßig ist die ICOM schon einmal 300-400,- Euro teurer als eine BRC-Anlage.
zu R115-Anlagen:
Auszug:
Liegt dagegen für die gesamte Autogasanlage eine ECE-Genehmigung als Baueinheit (ECE R115) vor, kann der nachträgliche Einbau auf Basis §19(3) StVZO und unter Beachtung der Einbauanweisungen des Herstellers erfolgen. Eine abschließende Begutachtung des Einbaus ist durch eine Prüfstelle durchzuführen. Die ECE R115 greift bezüglich der Anforderungen an die Bauteile auf die Anforderungen der R67.01 zurück. Die Anforderungen bezüglich des Abgasverhaltens werden hierbei im Rahmen von Familiengutachten überprüft. Diese ECE Regelung für die Typgenehmigung von Autogassystemen für den nachträglichen Einbau ist erst vor kurzem verabschiedet und im Verkehrsblatt veröffentlicht worden.
Die ECE-R67 und ECE-R115 sind Vorschriften der Vereinten Nationen (UN), die weltweite Anwendung findet.
Die ECE-R67 legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an Autogasfahrzeuge/Autogasanlagen fest. Sie regelt hierbei die Anforderungen an die Autogas-Ausrüstungsteile und deren Genehmigung sowie die Anforderungen an den Einbau der Autogasanlage in ein seriengefertigtes Fahrzeug bzw. die Anforderungen an dessen Typ-Genehmigung.
Durch die Ende 2000 erfolgte Überarbeitung erhielt die Vorschrift die Bezeichnung „R67.01“. Die EG ist dem UN-Abkommen über diese neue R 67.01 als Gemeinschaft beigetreten. Damit kann die R 67.01 auch in Deutschland uneingeschränkt angewendet werden (entsprechendes gilt für die ECE-R115). D. h. Autogasbauteile nach R67.01 dürfen in Deutschland, z. B. ohne weitere Prüfung auf Übereinstimmung mit der Druckbehälterverordnung, eingesetzt werden.
Wesentliche Änderungen gegenüber der alten Fassung der R 67 ergeben sich z. B. beim Schutz des Behälters im Brandfall. Hierzu wurde in die R 67.01 die Forderung eines Feuertests für den Autogasbehälter einschließlich seiner Armaturen aufgenommen. In diesem Zusammenhang hat die verantwortliche UN-Expertengruppe (GRPE) festgelegt, daß Autogastanks grundsätzlich mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein müssen (Ansprechdruck 27 +/- 1 bar). Zusätzlich zum Sicherheitsventil kann auch eine Schmelzsicherung eingesetzt werden. Wird das Sicherheitsventil als alleinige Sicherheitseinrichtung gegen Brand und Überfüllung eingesetzt, muss es zukünftig weitere Bauanforderungen einhalten (z. B. eine in Abhängigkeit der Behältergröße vorgegebene Ausflußrate). Der nach R67.01 zugelassene Tank muß mit entsprechenden Bescheinigungen ausgestattet sein, aus denen hervorgeht, welche Tankarmaturen für den Betrieb des Autogastanks zugelassen sind.
... nun mal wichtig!
Ergänzend wurde im März 2003 eine ECE-Regelung für Autogassysteme für den nachträglichen Einbau in ein Fahrzeug verabschiedet (R115). Diese Vorschrift behandelt die Typ-Genehmigung einer Autogasanlage, die als Baueinheit angeboten und installiert wird. Der Einbau ist unter Beachtung der Einbauanweisungen des Herstellers durchzuführen. Nach Vorstellung des BMVBW soll der Einbau einer solchen Anlage abschließend durch eine entsprechende Prüfstelle begutachtet werden. Die Anforderungen der R115 basieren zum einen auf den Anforderungen der R67.01 und zum anderen z. B. bei PKW auf den Anforderungen der EG-Richtlinie 70/220 bzw. deren Änderungsrichtlinien. Hierbei werden die Anforderungen bezüglich des Abgasverhaltens im Rahmen von Familiengutachten überprüft
... Ende
wie man herauslesen kann, darf man an R115-Anlagen nicht herumschnipseln oder sonstige anderweitige Eingriffe vornehmen. Jede Änderung, die der Einbauanleitung widerspricht, führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Ebenso sind keine Eingriffe in Gassteuergeräte erlaubt, da diese dann für expliziet dieses Fahrzeug gelten. Nu sag mir mal einer, der hier speziell für den Fuffi schon vorabeingestellte SG anbietet. Mir ist nichts bekannt, wahrscheinlich Auslegung diverser Einbauer.
Na ja, ich lese hin- und wieder Anzeigen durch und merke sehr schnell, dass hier mit blablabla, Kunden geködert werden. Was sind das für Einbaufachbetriebe, die ein Einspritzventil oder Injektor (Benziner) nicht von einem Einblaßventil oder Injektor (Gas) unterscheiden können. Wird vielleicht bei einer Verdampferanlage das Gas "eingespritzt"????

. Ja höchstens, wenn der Umschaltzeitpunkt zu gering gewählt wird oder wie bei manchen Umrüster, der Heizkreislauf in Reihe vor dem Heizungsregelventil gesetzt wird.

, somit kann das Gas auch nicht mehr verdampfen. Alles schon vorgekommen.
mfg Erich M.