Ich stehe kurz davor eines eines meiner beiden Autos zu verkaufen. (Keine Panik: der E38 bleibt natürlich.)
Ich trenne mich schweren Herzens von meinem Mazda MX5.
Anlässlich dieser Tatsache habe ich zwei Fragen, bei denen Ihr mir vielleicht helfen könnt:
1. Ab welcher Schadenshöhe oder welcher Art von Schaden muss man ein Auto als Unfallfahrzeug deklarieren?
Mein Auto wurde nämlich wegen eines Auffahrunfalls vorne und hinten neu lackiert. (Nur Stoßfänger, keine Neuteile nötig.) Zudem habe ich die vorderen Kotflügel auf beiden seiten neu lackieren lassen wegen kleiner Dellen durch Zeitgenossen mit agressiven Türen.
Das macht den Wagen natürlich nicht zu einem Unfallfahrzeug. Trotzdem würde ich gerne wissen, wie die genaue Unterscheidung ist.
2. Wie formuliert man den Kaufvertrag rechtssicher, so dass ich vor späteren Ansprüchen sicher bin?
Ich verkaufe den Wagen guten Gewissens ohne etwas zu verschweigen. Und tatsächlich ist der Wagen auf frei von Mängeln oder Reparaturstau. Und als Verkauf von Privat an Privat gibt man ja eh keine Garantie auf irgendetwas.
Trotzdem möchte ich mich dutrch eine geeignete Formulierung absichern vor Leuten, die mir wieder auf der Matte stehen, weil angeblich irgendwelche Mängel aufgetreten seien.
Die Formulierung "gekauft wie gesehen" gilt ja in dieser Form nicht mehr, soweit ich weiss.
Gruß Jippie
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Dieser Text wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig!
also ich denk mal JEDES auto wurde über die jahre hinweg mal irgendwo lackiert oder wieder "aufpoliert"
ich würde mir deswegen keine gedanken machen...
das adac oder auch autoscout haben gute musterverträge die du ausdrucken und verwenden kannst, sind auch welche die abgestimmt sind auf "privat-privat".
kannst die verwenden, sind ziemlich gut, da ist der ausschluss auch dabei soweit ich mich erinnere.
Ort: Dortmund
Fahrzeug: BMW740iA(E38)Bj.9/97 mit Prins VSI; Golf II
Wenn ich mich richtig erinnere müssen/sollten alle Lackierarbeiten beim Verkauf angegeben werden, wobei dann nicht alles den Wagen zum Unfallfahrzeug macht, auch nicht ein Wildschaden.
So hatte es mir der nach der Behebung meines Wildschadens jedenfalls gesagt. Da bekam ich ja auch einen neuen Stossfänger der lackiert wurde.
Aber ab wann nun ein Fahrzeug als Unfallfahrzeug ist kann ich leider auch nicht sagen.
Ich hoffe ich konnte zur Verwirrung ein wenig beitragen.
Gruss Ralf
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wer bis zum Hals in der Scheisse steht, sollte den Kopf nicht hängen lassen
Aktueller Durschnittsverbrauch:
Hier hast Du eine ziemlich genaue Definition von "unfallfrei" und "Unfallfahrzeug".
Denke das hilft weiter.
Schönes Wochenende
__________________ FSK 6 = Der Held ist ein Mädchen.
FSK 12 = Der Held bekommt das Mädchen.
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FSK 18 = Jeder bekommt das Mädchen.
Sorry,aber muß dazu auch mal meinen Senf los werden.Ich lese solche Fragen immer wieder in div. Foren.
Stehl dir doch einfach mal die Frage ob du als Käufer über diese kleineren od. grösseren Rep. Bescheid wissen möchtest?!
Es wird sich keiner aufhängen,weil bei einem älteren Wagen mal was gemacht wurde.Wichtig ist das es kein U-Hackerl war und das sauber gearbeitet worden ist.
Hab vor einigen Jahren meinen E39 verkauft,bei dem wurde auch einiges lackiert obwohl kein Unfall war.War damals einfach bissl doof und hab jeden Kratzer od. Delle rep. lassen.Ich habe das auch dazu gesagt und ein Käufer meinte der ist sicher am Dach gelegen,weil das Dach lackiert wurde.Eigentlich wurde das Dach lackiert,weil an der Scheibendichtung Rost war.Ich hab ihm gesagt ein braucht gar nicht kommen-kann auf solche Aussagen verzichten!Der Herr der Ihn dann gekauft hatte sah das auch anders und war froh einen 8 Jahre alten sehr gepflegten,Kratzer und Dellen freien 5er zu bekommen.
Sorry,nur meine Meinung.
Schönen Tag
Martin
Da tröte ich in's gleiche Horn wie Martin - bin gerade dabei meinen E39 zu verkaufen und weise natürlich darauf hin, daß mir 'ne Trutsche in's parkende Auto (selbst beim ausparken) gefahren ist und der Schaden in der Fachwerkstatt repariert wurde. Da auf die Reparatur noch Garantie besteht sowieso. Immer getreu dem Motto "was Du nicht willst was man Dir tu..."
Möglicherweise gibt es Leute, die vom Kauf deswegen Abstand nehmen. Der Käufer letztlich weiss aber ihm wurde zum Fahrzeug alles gesagt was zu sagen ist - und so möchte ich selbst auch Gebrauchtfahrzeuge kaufen.
Und wie schon gesagt - Muster gibt es zu Hauf, Formulierungshinweise ebenso. Entweder im Netz oder beim Club.
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ich habe keine Vorurteile, ich hasse jeden...
den Wagen würde ich z.B. nicht als unfallfrei verkaufen. Schreib alles ganz genau in den Kaufvertrag rein- ALLES was gemacht wurde.
Damit erspart man sich in Grenzfällen jede Menge Ärger - irgendein Heini rennt dann mit einem Lackdickemeßgerät rum und sagt--oh das war mal was, hat Ihnen das der Verkäufer nicht gesagt ? Und schon hast Du einen Rechtsanwalt an der Backe.
Stoßfänger vorn und hinten nach Auffahrunfall nur lackiert-oder auch gespachtelt ?
Kotflügel ausgebeult, gespachtelt, lackiert-??????
schreib ALLES rein in den Kaufvertrag-gut wären noch Kopien von der Werkstattrechnung !
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
Zitat:
Zitat von Jippie
1. Ab welcher Schadenshöhe oder welcher Art von Schaden muss man ein Auto als Unfallfahrzeug deklarieren?
Mein Auto wurde nämlich wegen eines Auffahrunfalls vorne und hinten neu lackiert. (Nur Stoßfänger, keine Neuteile nötig.) Zudem habe ich die vorderen Kotflügel auf beiden seiten neu lackieren lassen wegen kleiner Dellen durch Zeitgenossen mit agressiven Türen.
Die Frage, ab wann ein Fahrzeugverkäufer einen Unfallschaden ungefragt zu offenbaren hat, ist leider recht kasuistisch zu beantworten.
Vielleicht helfen Dir einige grundsätzliche Ausführungen aus éinem Urteil des OLG Köln vom 04.02.2003: "Freilich schließt nicht jede äußerliche Beschädigung eines Gebrauchtwagens dessen Unfallfreiheit aus. Ganz geringfügige Schäden müssen vielmehr durch eine Auslegung des Begriffs "unfallfrei" ausgeklammert werden (Reinking/Eggert a.a.O.). Selbst bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit kann ein Käufer, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur erwarten, dass das Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat (OLG Hamm OLG R 1995, 76). Deshalb werden - auch im Rahmen des § 459 Abs. 2 BGB a.F. - üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden abgegrenzt (vgl. OLG Hamm OLG R 1994, 181; 1995, 56; OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht des Verkäufers, der sich der Senat anschließt, ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem Sinne können nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben (BGH NJW 1967, 1222; 1977, 1914; 1982, 1386; so auch OLG Koblenz VRS 96, 242). Diese an die Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten erst recht für den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens von dem Verkäufer ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich zusichern lässt und damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden für seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei welcher von einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng gezogen werden. Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Unfallfreiheit lediglich bei bloßen Lackschäden, insbesondere in Form von Kratzern, und allenfalls noch bei ganz geringfügigen, kleinen Dellen im Blech (vgl. OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, geht die Beschädigung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs über diesen Bagatellbereich hinaus.
Bereits in seinem vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten hatte der Sachverständige V. das Ergebnis seiner Untersuchungen dahin festgehalten, dass an beiden Türen der linken Fahrzeugseite Spachtelaufträge nachgewiesen worden waren, die auf eine Beseitigung von Verbeulungen hindeuten. Bei seiner mündlichen Anhörung in der ersten Instanz hatte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten bekräftigt und wegen der Beschädigungen eine Wertminderung von 150,00 - 200,00 EUR geschätzt. Soweit er den Schaden nicht als einen "erheblichen Unfallschaden" eingestuft hatte, lag dem eine Definition der Erheblichkeit, die der Sachverständige insbesondere für den Fall eines Austauschs der Fahrzeugtüren angenommen hatte, zugrunde, die bei der Zusicherung der Unfallfreiheit keine Geltung beansprucht.
Schon auf der Basis des erstinstanzlichen Gutachtens war deshalb von Beschädigungen des Gebrauchtwagens auszugehen, welche die Grenze der Unfallfreiheit im Sinne einer entsprechenden Zusicherung überschreiten. "
Ich würde Dir danach auch raten, bei Deinem MX5 zu offenbaren.
Zitat:
Zitat von Jippie
2. Wie formuliert man den Kaufvertrag rechtssicher, so dass ich vor späteren Ansprüchen sicher bin?
Ich verkaufe den Wagen guten Gewissens ohne etwas zu verschweigen.
Nimm eines der im I-Net verfügbaren Kaufvertragsmuster, z.B. vom ADAC, oder von (D)einer Autoversicherung. Die sind gut brauchbar. Schau Dir aber die Gewährleistungsausschlußklausel genauer an.