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Alt 21.05.2008, 18:44   #11 (permalink)
Neues Mitglied
 
Registriert seit: 11.08.2007
Ort: Amberg
Fahrzeug: bald RR TDV8, BMW 735i E32
Standard

Zitat:
Zitat von JRAV Beitrag anzeigen
Und wenns es keinen inländischen Listenpreis gibts, z.B. für einen Lincoln TownCar, der nie offiziell importiert wurde?
Jo, genau das ging mir auch durch den Kopf ... Aber ich bin mir sicher die Hyänen vom Finanzamt haben auch dafür ne Regelung. Hat die zufällig jemand greifbar ? Nehmen die dann irgend nen Grauimport-Preis, oder z.B. die Preise von Auto Becker, bei denen man ja in den 70ern und 80ern alles bekam, von Holden über Panther bis Venturi als Grundlage?

Geändert von Lord Sinclair (21.05.2008 um 18:51 Uhr).
Lord Sinclair ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.05.2008, 07:30   #12 (permalink)
Mitglied
 
Registriert seit: 09.10.2005
Ort: Hambühren
Fahrzeug: E65 745i
Standard 1% Regelung

Das ist ein äusserst ärgerliches Thema, bei dem das Finanzamt immer gewinnt und notfalls schätzt. Da immer der ehemalige Listenneupreis, Rabatte etc. zählen nicht, zugrunde gelegt wird, würde man den ehemaligen Listenpreis in USD zum damaligen Kurs plus Transportkosten etc. berücksichtigen. Dazu kommt noch die zusätzliche Versteuerung des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Fällt nämlich nicht unter die 1% Regelung. Ich habe vor Jahren schon auf den Dienstwagen verzichtet, da muss ich mir keine doofen Sprüche des Finanzamtes mehr anhören: Einen solchen Wagen (E32 750i, gebraucht geleast) könnte ich mir nie leisten. Ich habe dann dummerweise gesagt: Dann hätten Sie ja einen anständigen Beruf lernen können und nicht Amtsinspektor (Hauptsekretär de Luxe) werden müssen. Die Lohnsteuer Aussenprüfung wurde dann etwas teurer -
Ekkehart ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25.05.2008, 19:31   #13 (permalink)
Bimmer- & Beemer-Treiber
 
Benutzerbild von RS744
 
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
Standard Inländischer Listenpreis

Und das meint das BMF-Schreiben vom 12.05.1997 dazu:
Für den pauschalen Nutzungswert ist der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer maßgebend. Das gilt auch für re-importierte Fahrzeuge. Soweit das re-importierte Fahrzeug mit zusätzlichen Sonderausstattungen versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen haben, ist der Wert der Sonderausstattung zusätzlich zu berücksichtigen. Soweit das re-importierte Fahrzeug geringwertiger ausgestattet ist, ist der Wert der „Minderausstattung” anhand des inländischen Listenpreises eines vergleichbaren inländischen Fahrzeugs angemessen zu berücksichtigen. ... Für Fahrzeuge, für die der inländische Listenpreis nicht ermittelt werden kann, ist dieser zu schätzen.

Wie wohl die Schätzung des Finanzbeamten ausfallen wird? Na klar, nach dem Grundsatz: in dubio pro fisco.

Greets
RS744
RS744 ist offline   Mit Zitat antworten
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