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Alt 03.02.2017, 09:13   #11
7erfly
Erfahrenes Mitglied
 
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Registriert seit: 15.06.2010
Ort: Hildesheim/Giesen
Fahrzeug: Mini Cooper S F56
Standard

Zitat:
Zitat von ThomasG Beitrag anzeigen
Der EuGH hat letztens entschieden "Verlangt der Händler, der das Erzeugnis verkauft, dass der Verbraucher die Kosten der Überführung dieses Erzeugnisses vom Hersteller an diesen Händler trägt ... stellen sie einen Bestandteil des Verkaufspreises ... dar." Und da nach der Preisangabeverordnung alle anfallenden Kosten in den Verkaufspreis eingerechnet werden müssen, ist die zusätzliche Berechnung der so genannten Bereitstellungs- bzw. Überführungskosten unzulässig.
Ist das am Ende nicht eine reine Formalie?

Im Moment steht es ja so auf der Rechnung:

Fahrzeugpreis 10.000 EUR
Extra 1 500 EUR
Extra 2 300 EUR

Gesamtfahrzeugpreis 10.800 EUR
Überführungsosten 700 EUR

Wäre es also korrekt, wenn der Händler daraus das macht:

Fahrzeugpreis 10.000 EUR
Extra 1 500 EUR
Extra 2 300 EUR
Überführungsosten 700 EUR

Gesamtfahrzeugpreis 11.500 EUR

Oder müsste das so aussehen

Fahrzeugpreis 10.700 EUR
Extra 1 500 EUR
Extra 2 300 EUR

Gesamtfahrzeugpreis 11.500 EUR
7erfly ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 03.02.2017, 09:36   #12
ThomasG
Erfahrenes Mitglied
 
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Registriert seit: 29.09.2004
Ort: Bradford
Fahrzeug: G11-740xd LCI (09.20)
Standard

Zitat:
Zitat von tomblue Beitrag anzeigen
Die mächtige AG in München berechnet dem Händler stets diese Überführungskosten, die de facto auch anfallen. Es gibt nun eine Pauschale für Abholung beim Händler, bzw. Abholung in der BMW Welt, egal ob die Karre in München, Dingolfingen oder beim Trump in Spartanburg gebaut wurde.
Genau wie der Ladendiebstahl, der auf die Verkaufspreise umgelegt wird, werden auch diese Kosten vom Händler auf die VK Preise umgelegt, wenn sie nicht explizit berechnet werden. Beim Neuwagen kann ich das durchaus verstehen und es erscheint mir wirtschaftlich auch plausibel. Fragwürdig finde ich allerdings, dass diese Überführungskosten auch bei Vorführwagen anfallen sollen, auch wenn die schon neun Monate alt sind. Der Wagen ist schon überführt und zugelassen, da gehören diese Kosten zu den normalen Betriebskosten wie Sprit und Versicherung. Aber diese Diskussion endet immer fruchtlos ...
Dass letztlich alle Kosten auf den Verkaufspreis umgelegt werden müssen, steht außer Frage. Aber es ist nicht nur unseriös, die Transportkosten zum Händler (!) dem Endkunden separat zu berechnen, es ist eben in Deutschland - aus gutem Grund - so, dass Verbraucherpreise Endpreise sein müssen. Und deshalb ist es gut und richtig, dass das jetzt endlich mal höchstrichterlich entschieden wird.

Und ja, bei den Vorführern ist es noch krasser. Man stelle sich das Gesicht des Verkäufers vor, wenn du deinen beispielsweise 6 Monate alten Wagen in Zahlung gibst, und wenn alle Preise ausgehandelt sind, kommst du mit "und jetzt kommen natürlich noch die Überführungskosten dazu" um die Ecke...
__________________
"Spoiler und laute Tüten machen aus einem 7er keinen Supersportwagen, sondern einfach nur einen lauten und hässlichen 7er."
ThomasG ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 03.02.2017, 10:53   #13
ThomasG
Erfahrenes Mitglied
 
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Registriert seit: 29.09.2004
Ort: Bradford
Fahrzeug: G11-740xd LCI (09.20)
Standard

Zitat:
Zitat von 7erfly Beitrag anzeigen
Ist das am Ende nicht eine reine Formalie?

Im Moment steht es ja so auf der Rechnung:

Fahrzeugpreis 10.000 EUR
Extra 1 500 EUR
Extra 2 300 EUR

Gesamtfahrzeugpreis 10.800 EUR
Überführungsosten 700 EUR

Wäre es also korrekt, wenn der Händler daraus das macht:

Fahrzeugpreis 10.000 EUR
Extra 1 500 EUR
Extra 2 300 EUR
Überführungsosten 700 EUR

Gesamtfahrzeugpreis 11.500 EUR

Oder müsste das so aussehen

Fahrzeugpreis 10.700 EUR
Extra 1 500 EUR
Extra 2 300 EUR

Gesamtfahrzeugpreis 11.500 EUR
Der Gesamtpreis unter dem Strich würde sich bei deiner Rechnung nicht ändern, das ist korrekt. Aber beim Leasing beispielsweise würden die Bereitstellungskosten nicht cash separat bezahlt werden oder über die Laufzeit als Vollamortisation berechnet werden müssen, sondern wären Bestandteil der Fahrzeugkosten (wie es ja auch der EuGH bereits entschieden hat) und somit auch anteilig im Restwert enthalten. Du würdest demnach diese Kosten auch nur anteilig tragen - was auch nicht mehr als recht und billig ist.

Daneben sind die Bereitstellungskosten eine vollkommen willkürliche Größe, die sich (das freut den Hersteller/Händler) marktwirtschaftlichen Mechanismen weitestgehend enzieht, woher sonst kommen wohl die enorm hohen Unterschiede für diese Position? Gänzlich absurd wird es dann, wenn ich sogar dafür, dass ich die Schüssel selbst abhole, noch Geld bezahlen soll.
ThomasG ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 05.02.2017, 07:24   #14
mk520ia
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 15.02.2007
Ort:
Fahrzeug: 992 GT3, 718 Spyder, Ioniq6 AWD, Jaguar XJR 100
Standard

Da werden teilweise astronomische Summen verlangt. Hab auch schon 990€ 1090€ gesehen, das nennt sich dann gute Fahrt Paket oder sowas. Mit diesen Begriffen kann man das Urteil evtl aushebeln.
mk520ia ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 05.02.2017, 11:28   #15
Captain_Slow
Lernfähiges Mitglied
 
Benutzerbild von Captain_Slow
 
Registriert seit: 10.02.2011
Ort: Langenhagen
Fahrzeug: C6, R1200RT
Standard

Bei Flugpreise wurde es auch untersagt diese ohne anfallende Gebühren zu bewerben.

Bereitstellungskosten gibt es übrigens nicht nur in Deutschland.

Wenn ein Händler das Auto schon für den Kunden zulässt oder es beim Kunden vor der Tür parkt sehe ich kein Problem, das ist eine extra Leistung.
Wenn man ein Auto beim Händler kauft, kauft man es eben genau dort und nicht an einem Ort von wo es überführt werden muss.
Captain_Slow ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 05.02.2017, 13:24   #16
The Stig
Some say...
 
Benutzerbild von The Stig
 
Registriert seit: 23.05.2002
Ort: Südhessen...
Fahrzeug: 640i Cabrio F12, Cayenne 9PA Hybrid
Standard

Möglicherweise handelt es sich hier teils bei den Überführungskosten um Fremdkosten, da BMW Spedidteure beauftragt, die die Fahrzeuge zu den Händlern bringen. Dann wäre eine separate Rechnungsposition durchaus legal. Beinhalten die Überführungskosten denn einzeln ausgewiesene Mehrwertsteuer oder wird die auf den Gesamtbetrag pauscha berechnet?
__________________
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) BMW Classic Allgäu
The Stig ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 05.02.2017, 14:21   #17
ThomasG
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von ThomasG
 
Registriert seit: 29.09.2004
Ort: Bradford
Fahrzeug: G11-740xd LCI (09.20)
Standard

Zitat:
Zitat von The Stig Beitrag anzeigen
Möglicherweise handelt es sich hier teils bei den Überführungskosten um Fremdkosten, da BMW Spedidteure beauftragt, die die Fahrzeuge zu den Händlern bringen. Dann wäre eine separate Rechnungsposition durchaus legal.
Ich sehe nicht, wie sich das bei "Verlangt der Händler, der das Erzeugnis verkauft, dass der Verbraucher die Kosten der Überführung dieses Erzeugnisses vom Hersteller an diesen Händler trägt ... stellen sie einen Bestandteil des Verkaufspreises ... dar" argumentieren lassen sollte. Der EuGH stellt ja gerade nicht darauf ab, wie und wo diese Kosten entstehen.
ThomasG ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2017, 19:43   #18
crazyblack
Mitglied
 
Registriert seit: 31.10.2010
Ort: Saarbrücken
Fahrzeug: F11-550xd, Mini CM Cooper S All4
Standard

Ich finde es absolut nicht nachvollziebar, dass Überführungskosten oder wie immer es genannt wird, erlaubt sind. Ich kaufe ein Produkt für x-tausend Euro und habe keine Chance, es ohne die Zahlung von weiterem Geld, überhaupt zu bekmmen. Mit welchem Recht? Wenn ich bedenke, was zum Beispiel bei Banken alles an Gebühren verboten wude, finde ich es schon sehr bedenklich, dass in der Kfz-Branche diese Dinge noch verlangt werden dürfen.
Und komme mir keiner, dass der arme Hersteller ja das Fahrzeug von der Fabrik zum Händler bringen muss. Ist doch nicht mein Problem, wo der das Ding zusammen klöppelt und dass das von meinem Händler weit weg ist. Der Media-Markt verlangt ja auch keine Überführungskosten für den Fernseher aus China bis vor Ort.

Ich finde, das sollte schon längst verboten sein oder der Hersteller gezwungen sein, eine Möglichkeit der kostenlosen Abholung im Land des Erwerbs anzubieten.
Rühmliche Ausnahme ist Mercedes, bei denen man fast alle Fahrzeuge ohne zusätzliche Kosten im Werk abholen kann. Geht also.
crazyblack ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2017, 21:07   #19
peterpaul
Erfahrenes Mitglied
Premium Mitglied
 
Benutzerbild von peterpaul
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: Aachen
Fahrzeug: 728i (E38) (02/96) BRC by Sonja S. (& Erich M.); 740iA (E38) (05/98) M62, BRC by Erich M.; 745iA (E65) (10/02) N62, Stargas
Standard

In der offiziellen IHK Warenhandelskalkulation ist der Transport der Ware vom Hersteller zu den Geschäftsräumen des Händlers ein Teil der Bezugskostenkalkulation.

Aufbauend auf den SO errechneten Bezugskosten wird vom Händler der Verkaufspreis für den Endkunden ermittelt.

Also sind diese Kosten seriöserweise in dem dem Kunden mitgeteilten Verkaufspreis kalkulatorisch enthalten.

Zumindest bei seriösem empfohlenen Geschäftsgebaren für IHK-Mitglieder.


Nachtrag:
Deshalb betrachte ich es als absolut unseriös bei Vorführwagen, die der Händler ja zu SEINEM EIGENEN Nutzen angeschafft hat (was einen abgeschlossenen Geschäftsvorgang darstellt), dem Käufer eines solchen Wagens dann noch Transportkosten zum Händler aufs Auge zu drücken.
DER Käufer hat nämlich mit diesen Kosten NICHTS mehr zu tun!
Dasselbe gilt bei den hier massenhaften Leasingangeboten von Gebrauchtfahrzeugen ..... Bereitstellungsgebühren und so - Ha ha ha.
__________________
Auch durch Vereinbarungen werden Kommunikationsregeln zur Vermeidung von Missverständnissen nicht außer Kraft gesetzt.



18 Jahre Mitglied im Forum: 18.08.05 - 17.08.23
peterpaul ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 13.02.2017, 00:14   #20
tomblue
Neues Mitglied
 
Registriert seit: 28.07.2005
Ort: Gütersloh
Fahrzeug: G12 - 750Li xDrive (03.19), Cadillac Coupé deVille, 1963
Standard

Die Kosten fallen grundsätzlich an und sind damit stets Bestandteil in der Bestellung. Egal wie irgendwelche Urteile aussehen werden diese Kosten weitergegeben. Im Zweifel ist der Rabatt entsprechend geringer. Billiger wird es für den Endkunden nicht. Einen Vorteil hat nur der, der zuvor nicht die 890 € hinzurechnen konnte.
tomblue ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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