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16.09.2008, 19:09
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#31 (permalink)
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 17.07.2007
Ort: Zielona Góra
Fahrzeug: zwei Füsse Bj. 1982
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Nö, wenn im Schreiben die Redewendung "Ihnen wird vorgeworfen" erscheint, dann haben sie bis dato den Fahrer ermittelt, also gilt das mit drei Monaten nicht mehr. Des Weiteren sollte sich mal jeder selbst darüber Gedanken machen, was passieren kann, wenn er jemanden anders benennt. Da gibts nämlich auch noch § 271 StGB und Staatsanwälte interessieren sich für den besonders gern. Aber wie gesagt, spätestens nach einem Monat hat man die Polizei im Haus, die die Angaben gern überprüft.
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17.09.2008, 08:46
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#32 (permalink)
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 11.04.2005
Ort: Bad Soden-Salmünster
Fahrzeug: 750i (E32) Bj.1994
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Zitat:
Zitat von d9187
Da gab es mal ein nettes Beiheftchen in der Auto-Motor-Sport, da stand das drin. Soweit ich mich erinnern kann, muss der Halter recht zeitnah (14 Tage hatte ich gelesen, keine Ahnung, wo die festgeschrieben sind) noch in Erinnerung haben, wer mit seinem Fahrzeug unterwegs war. Weiss er das nicht mehr und häufen sich Ordnungswidrigkeiten etc., kann ihm ein Fahrtenbuch auferlegt werden.
Wird er allerdings später als 14 Tage nach dem Vergehen befragt, ist es "zulässig", dass er den Fahrer vergessen hat und somit auch kein Grund für Fahrtenbuchauferlegung.
Ganz dreist ist dann noch, wenn man mit Taktik die 3 Monate Verjährung abwartet und dann den Täter dazu bringt, die Tat zu gestehen. Dem Täter kann man nix mehr anhaben, der Fahrer wurde zweifelsfrei festgestellt -> kein Grund für zukünftige Fahrtenbuchauferlegung.
Bitte fragt mich aber nicht, in welchen Gesetzen das steht 
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Vielen Dank für die Info, jetzt kann ich entsprechende Unterlagen Ausgraben.
Es ist immer gut vorbereitet zu sein, obwohl ich oder meine Kunden bis jetzt noch kein Stress mit einem Fartenbuch hatten.
(Wahrscheinlich kennen die Behörden die 14 Tagefrist und lassen es gleich)
Bis jetzt kamen die Tickets meistens erst nach 3-4 Wochen.
@ Umsteiger
Zur Info: Horst hat hier vollkommen recht. Dem Täter muss innerhalb 3 Monaten die Tat vorgeworfen werden.
Schaffen dies die Behörden nicht,
"ist der Käs gegessen" (Redewendung aus Hessen)
Verjährungsunterbrechung tritt erst dann ein, wenn der Richtige Fahrer gefunden und nachweislich benachrichtigt ist.
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V12 Power Dumm stellen ist einfacher wie umgekehrt
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17.09.2008, 14:58
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#33 (permalink)
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Bimmer- & Beemer-Treiber
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von mystica
Meines Wissens nach nicht ganz richtig. Die Polizei muss den richtigen ermitteln - innerhalb drei Monaten. ...
Schreiben Sie aber den richtigen (Fahrer) an, dann unterbricht die Verjährungsfrist. Solange sie den falschen haben passiert gar nichts.
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 So ist das.
Zitat:
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Zitat von d9187
Bitte fragt mich aber nicht, in welchen Gesetzen das steht
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3 Monate Verjährungsfrist bei Straßenverkehrs-Owis ergibt sich aus § 26 (3) StVG, und welche behördlichen Maßnahmen zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geeignet sind, ergibt sich aus § 33 OWiG. Wenn @Umsteiger denn mal den § 33 auch lesen würde, könnte er sein gesundes Halbwissen  zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung komplettieren.
Die typischen Maßnahmen unterbrechen nämlich nur die Verfolgungsverjährung gegenüber dem Adressaten der Maßnahme, nicht hingegen gegenüber dem "wirklichen" Täter, wenn dies ein Dritter ist - § 33 (4) OWiG.
Wichtig wäre noch zu wissen, daß zur Wahrung der 3-Monats-Frist durch die Behörde z.B. die innerbehördliche Unterzeichnung der Zusendung eines an den wahren Täter gerichteten Anhörungsbogens ausreicht, § 33 (2) OWiG, auch wenn dieser Anhörungsbogen erst eine Woche nach Ablauf der 3-Monats-Frist zugestellt wird.
Von daher ist es etwas verfrüht, bereits exakt 3 Monate nach der Tat die Freuden-Sektkorken knallen zu lassen.
Allzeit punktefreie Fahrt
RS744
P.S.: hier -> http://www.verkehrsportal.de/verkehr...erjaehrung.php
ist noch weiterer Lesestoff für die Wißbegierigen.
Geändert von RS744 (17.09.2008 um 15:32 Uhr).
Grund: P.S. ergänzt
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17.09.2008, 15:37
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#34 (permalink)
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 11.07.2008
Ort: NRW
Fahrzeug: E38-97-735i, E36-325i, VW-corrado G60
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Wieso telefonieren
ich hab da son nen riesen-furunkel am ohr, und das handy hat so ne tolle scharfe kannte, da kann man das prima mit abschaben.
...................binn vom kotzxxxxxxen wieder da...................
seit wann kann man beim blitzen fürs "telefonieren" belangt werden, ich dachte das ist ausgeschlossen
ansonsten immer nett abstreiten und beschäftigen, durch die gesetzlichen fristen graben die sich selbst das grab, wie "cornhulio" schon sagte, die oma deines fetters derren namen du nicht genau kennst und aus timbuktu kommt war mit dem wagen unterwegs, fettich, der bonus is allerdings erstmal dahin, außer dir fält ne andere gute geschichte ein 
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18.09.2008, 19:53
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#35 (permalink)
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 11.04.2005
Ort: Bad Soden-Salmünster
Fahrzeug: 750i (E32) Bj.1994
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18.09.2008, 22:28
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#36 (permalink)
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Bimmer- & Beemer-Treiber
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von Wilfried
Du bist ja super drauf, was §§ angeht.
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Thx. Ich hab' hier soviele vom dem Zeug (§§) rumliegen, daß ich ab und zu gerne mit denen um mich werfe, um Platz zu schaffen.
Zitat:
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Zitat von Wilfried
Das mit den 14 Tagen und dem Fahrtenbuch??
Hast du da auch einen § zur Hand?  
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Nee, dafür hab' ich keinen §.
Aber ich geb' demjenigen einen aus, der das in einem § findet.  Das ist eher Rechtsprechung und ihr folgende Verwaltungspraxis.
Greets
RS744
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19.09.2008, 00:19
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#37 (permalink)
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Long Vehicle
Registriert seit: 28.07.2007
Ort: Münster
Fahrzeug: E38-750iL EZ: 10/2000
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Zitat:
Zitat von MuFFe
seit wann kann man beim blitzen fürs "telefonieren" belangt werden, ich dachte das ist ausgeschlossen 
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Ne ne...selber schon erfahren
11 km/h zu schnell, aber statt netter, kleiner Geldstrafe gab es einen Punkt und ca. 55 Euro
Und das kurz vor der Verjährungsfrist meiner Punkte...aber nur noch bis 29. Januar 2009, dann ist das gute Dutzend wech 
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19.09.2008, 01:54
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#38 (permalink)
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Christoph
Registriert seit: 05.07.2005
Ort: Bremen
Fahrzeug: 95` E38 740i LPG Prins VSI
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gib den namen der person die mit deinem wagen gefahren ist auf dem fragebogen an. die fahrerin ist doch erwachsen genug um zu dem zu stehen wogegen sie versoßen hat.
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19.09.2008, 10:34
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#39 (permalink)
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Bimmer- & Beemer-Treiber
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Bedingungen für Fahrtenbuchauflage
Hier -> Rechtsanwälte Bayer & Bayer
gibt es mal eine knackige Darstellung zur Fahrtenbuchauflage, in der die "14-Tage-Frist" für Nachforschungen der Behörde im Kontext auch dargestellt wird.
Greets
RS744
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19.09.2008, 18:21
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#40 (permalink)
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2protectand2serve
Registriert seit: 30.04.2003
Ort:
Fahrzeug: Opel Corsa 1.4 mit allem Schnickschnack 12/2007
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Zitat:
Zitat von RS744
 So ist das.
3 Monate Verjährungsfrist bei Straßenverkehrs-Owis ergibt sich aus § 26 (3) StVG, und welche behördlichen Maßnahmen zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geeignet sind, ergibt sich aus § 33 OWiG. Wenn @Umsteiger denn mal den § 33 auch lesen würde, könnte er sein gesundes Halbwissen  zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung komplettieren.
Die typischen Maßnahmen unterbrechen nämlich nur die Verfolgungsverjährung gegenüber dem Adressaten der Maßnahme, nicht hingegen gegenüber dem "wirklichen" Täter, wenn dies ein Dritter ist - § 33 (4) OWiG.
Wichtig wäre noch zu wissen, daß zur Wahrung der 3-Monats-Frist durch die Behörde z.B. die innerbehördliche Unterzeichnung der Zusendung eines an den wahren Täter gerichteten Anhörungsbogens ausreicht, § 33 (2) OWiG, auch wenn dieser Anhörungsbogen erst eine Woche nach Ablauf der 3-Monats-Frist zugestellt wird.
Von daher ist es etwas verfrüht, bereits exakt 3 Monate nach der Tat die Freuden-Sektkorken knallen zu lassen.
Allzeit punktefreie Fahrt
RS744
P.S.: hier -> Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten - verkehrsportal.de
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Endlich mal jemand, der keine Scheiße schreibt.
Hier sind Experten am Werk, man, man, man...
Wenn es Deine Frau ist, sagst Du nichts, dann hast Du ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Bei allen anderen mußt Du sagen, wer es war.
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